Es gibt Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe haben. Dies sind direkte Nachkommen, Eltern, der Ehegatte sowie eingetragene Partner bzw. Partnerinnen. Der Pflichtteil kann diesen gesetzlichen Erben in der Regel nicht entzogen, d.h. also auch nicht im Testament verändert werden.
Mit dem Testament bestimmen Sie, wie Sie die nicht pflichtteilgeschützten Vermögensanteile zuteilen möchten. Sie können sowohl natürliche wie auch juristische Personen wie Firmen, Vereine und Stiftungen aufnehmen.
Für viele gemeinnützige Stiftungen sind Beiträge aus Erbschaften überlebenswichtig. Erbschaften an gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit. Ihr Beitrag kommt also vollumfänglich dem von Ihnen gewählten Zweck zugute.
Wenn Sie eine Person oder Organisation als Erben einsetzen, vererben Sie ihm oder ihr einen prozentualen Anteil Ihres Nachlasses. Dazu führen Sie die Person oder gemeinnützige Institution mit Namen und Adresse im Testament auf. Der/die Begünstigte ist damit auch Teil der Erbengemeinschaft (vgl. ZGB Art. 483).
Mit einem Legat vermachen Sie einer bestimmten Person oder Institution eine vorbestimmte Summe oder Gegenstände Ihrer Wahl (vgl. ZGB Art. 484ff). Dazu bestimmen Sie schriftlich in Ihrem Testament einen festen Betrag oder Gegenstand, mit dem Sie uns nach Ihrem Tod unterstützen möchten.